Der Mensch geht im hektischen Alltag oft verloren. Wir verstehen unsere Mandanten als einzigartige Personen, die viele Aufgaben zugleich bewältigen. Diese menschliche Perspektive führt uns immer wieder zu besseren Ergebnissen.
Es gibt eine Vielzahl von gemeinnützigen Einrichtungen in Deutschland. Am meisten verbreitet sind Vereine, aber auch Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) und Stiftungen sind beliebte Unternehmensformen. Für alle gilt gleichermaßen, dass wenn die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die ertragsteuerliche Steuerfreiheit gewährt wird. Für die Umsatzsteuer gibt es keine solchen generellen Vergünstigungen der Steuerfreiheit, hier sind die allgemeinen Grundlagen des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden. Auch diese können dann zu einer weitgehenden Nichtbesteuerung führen.
Ist die erste Hürde einer gemeinnützigkeitskonformen Satzung genommen, dann gilt es die Einrichtung mit Leben zu erfüllten. Es reicht nicht aus lediglich auf dem Papier zu dokumentieren, was man gedenkt zu tun, sondern es muss auch tatsächlich gelebt werden.
Dazu ist es erforderlich, dass die Vorschriften der Abgabenordnung in den §§ 51 – 68 beachtet werden. Diese Vorschriften sind eine Pflichtlektüre für Vorstände oder Geschäftsführer von gemeinnützigen Einrichtungen. Bei Fragen oder Erläuterungen dazu, stehen wir als Steuerberater gerne zur Verfügung.
Die Finanzverwaltung prüft dieses gemeinnützige Leben dadurch nach, dass ein Tätigkeitsbericht des Vorstandes über die ausgeführten Tätigkeiten im Berichtsjahr einzureichen ist. Zudem ist eine Bilanz oder Einnahme-/Überschussrechnung nebst den erforderlichen Steuererklärungen elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Auch dabei helfen wir Ihnen als Steuerberater gerne.
So wie auch im Ertragssteuerrecht gibt es bei den Vorschriften zur Erfüllung der Gemeinnützigkeit immer wieder Änderungen oder Ergänzungen. Wir werden an dieser Stelle immer wieder auf einige wichtige Neuerungen hinweisen.
Tipps für gemeinnützige Einrichtungen
Überbrückungshilfe
Auch gemeinnützige Einrichtungen haben, soweit sie die materiellen Voraussetzungen des Umsatzeinbruchs im Vergleich April/Mai 2019 mit April/Mai 2020 erfüllen, einen Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe. Bitte schauen Sie dazu in die Erläuterungen in den News unter dem Titel „Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen“ oder senden uns eine E-Mail an info@neumann-steuerberater.de
Die Senkung der Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis 30.06.2021
Sowohl im Ersten als auch im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz befinden sich Regelungen zur vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuersätze.
Die neuen Steuersätze vom 01.07.2020 bis 30.06.2021
Die relevanten Änderungen betreffen sowohl den Zeitraum 01.07.bis 31.12.2020 als auch den Zeitraum 01.07.bis 30.06.2021.
Steuersatz
Änderung
Geltungsdauer
Regelsteuersatz, allgemein
von bisher 19 % auf 16 %
01.07. bis 31.12.2020
Ermäßigter Steuersatz, allgemein
von bisher 7 % auf 5 %
01.07. bis 31.12.2020
Restaurant- und Verpflegungsdienst-leistungen (Speisen)
von bisher 19 % auf 5 %
01.07. bis 31.12.2020
von dann 5 % auf 7 %
01.01. bis 30.06.2021
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke)
von bisher 19 % auf 16 %
von dann 16 % auf 19 %
01.07. bis 31.12.2020
01.01. bis 30.06.2021
Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen im Zweckbetrieb des Vereins
von bisher 7 % auf 5 %
01.07. bis 31.12.2020
Die Umstellung der Steuersätze bedeutet im Einzelfall einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand. Das gilt besonders für Speisen im Rahmen von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: Bis 30.06.2020 unterliegen diese Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, ab 01.07.2020 dann dem ermäßigten Satz von fünf Prozent, vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 einem ermäßigten Satz von sieben Prozent und dann ab dem 01.07.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.
Leider ist es in einigen Fällen nicht damit getan, zum jeweiligen Rechnungsdatum den dann aktuellen Steuersatz zu verwenden. Ein Sonderfall sind außerdem Gesamtleistungen, die aus Teilleistungen bestehen, die zu unterschiedlichen Zeiten erbracht werden.
Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend
Grundsätzlich gelten die neuen Steuersätze auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab dem In-Kraft-Treten der Änderung ausgeführt werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistung (BMF, Schreiben vom 23.06.2020, Az. III C 2 ‒S 7030/20/10009 :004.
Dies ist je nach Art der Leistung bzw. Lieferung
die Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung von Waren),
bei Werklieferungen (z. B. Bauleistungen) die Abnahme durch den Erwerber,
bei Dienstleistungen (Beratung, Schulung) das Leistungsende,
bei Dauerleistungen (z. B. Mietverträge) der Tag, an dem der Leistungszeitraum endet.
Keine Rolle spielt dagegen der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung. Ebenso wenig der Zeitpunkt der Bezahlung oder Rechnungsstellung. Das gilt auch im Fall der sog. Ist-Versteuerung (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Ist-Versteuerung meint, dass die Umsatzsteuer erst angemeldet und abgeführt werden muss, wenn die Rechnung bezahlt wird. Die Ist-Versteuerung bezieht sich aber allein auf die Abführung der Steuer, nicht auf die Berechnung der Steuer und damit den Steuersatz.
Wichtig | Es kommt also nicht auf das Rechnungsdatum an. Eine Verlegung des Rechnungsdatums auf einen Termin ab dem 01.07. erlaubt also nicht die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes, wenn die Leistung vorher erbracht wurde.
Leider gibt es noch eine Vielzahl von weiteren Regelungen die zu beachten sind und deren Darstellung hier den Rahmen sprengen würde. Bei Fragen können Sie uns gerne ansprechen.
Soft- und Hardwarespenden für Non-Profit-Organisationen
Eine interessante Form, Sachspenden zu beziehen, bietet das Online-Portal www.Stifter-helfen.de. Non-Profit-Organisationen (NPO) in Deutschland können hier Produktspenden namhafter IT-Unternehmen erhalten und so deutlich Kosten sparen. Lassen Sie sich unter der oben angeführten Internetadresse registrieren und reichen Sie Ihren Freistellungsbescheid ein. Die Angaben werden überprüft und Sie werden über die Fördermöglichkeiten informiert. Gegen eine Verwaltungsgebühr kann dann das entsprechende Produkt bezogen werden.
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